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Der vorsorgenden Beratung und Gestaltung im Erbrecht
durch den Notar kommt große
Bedeutung zu. Hierbei hat er
nicht nur die steuerrechtlichen
Aspekte der Verfügungen
in
Testamenten
und Erbverträgen im Blick, sondern vor allem zivilrechtliche
und familiäre
Gesichtspunkte, wie etwa die Versorgung von
Angehörigen, das Vermeiden von Streitig-
keiten zwischen den
Erben sowie die mögliche Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
Der Rat des Notars kann folgenschwere Fehler verhindern. So gilt
es zu beachten, daß
die gesetzliche Erbfolge häufig
zu unerwünschten Konsequenzen führt. Hinterläßt
z.B.
ein verstorbener Ehegatte Kinder, so kann der überlebende
Ehegatte nur mit deren Ein-
vernehmen über das gemeinsame Vermögen
verfügen. Bei Minderjährigkeit der Kinder
bedarf es zudem
der Mitwirkung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts. Sind
die
Ehegatten kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten
auch die Eltern des
Erblassers oder dessen Geschwister. Bei privatschriftlichen
Verfügungen werden häufig
die Unterschiede zwischen Erbeinsetzung
und Vermächtniszuwendung verkannt.
Notarielle Testamente und Erbverträge haben den großen
Vorteil, daß im Erbfall kein
kostenpflichtiger Erbschein
mehr benötigt wird.
Neben der vorbereitenden erbrechtlichen Beratung steht der Notar
auch nach Eintritt
eines Erbfalles zur Regelung der Nachlaßangelegenheiten
zur Verfügung. Dies gilt
insbesondere für die Anträge
auf Erteilung von Erbscheinen, die Durchführung von
Erbauseinandersetzungen sowie die Beglaubigung von Erbausschlagungen.
Zunehmende Bedeutung hat - vor allem unter steuerlichen und sozialrechtlichen
Ge-
sichtspunkten - die Nachlaßplanung im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge, z.B.
durch lebzeitige Übertragung von Grundbesitz
auf die Kinder. Der Notar berät die Be-
teiligten insbesondere,
wie die Veräußerer gesichert werden können (Wohn-,
Nieß-
brauchs- und Rückforderungsrechte) und welche Konsequenzen
eine Übertragung für Pflichtteilsrechte der anderen
Kinder hat.
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