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  Vorsorge
 

Durch einen Unfall, eine Operation oder eine Krankheit kann jeder in die Situation ge-
raten, nicht mehr aus eigener Kraft handeln zu können. Selbst Ehepartner und Verwandte
sind dann nicht automatisch befugt, wirksame Entscheidungen im rechtlichen und per-
sönlichen Bereich für den Betroffenen zu fällen.

Der Notar steht für die Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
zur Verfügung. Er zeigt die Möglichkeiten auf, wie durch die Auswahl eines Bevollmächtig-
ten die staatliche Anordnung von Betreuungsmaßnahmen verhindert werden kann. Besonderes Augenmerk richtet der Notar darauf, die Vollmacht nicht unter eine Bedingung
zu stellen (z.B. durch die Formulierung "Für den Fall, daß ich meinen Willen nicht mehr
äußern kann, bevollmächtige ich ..."), da der Eintritt dieser Bedingung im Rechtsverkehr
kaum nachgewiesen werden kann. Für eine praxistaugliche Vollmacht ist deren unbe-
dingte Erteilung mit sofortiger Wirksamkeit unumgänglich. Eine auch für Grundstücks-
angelegenheiten verwendbare Vollmacht muß notariell beurkundet oder beglaubigt sein.

Im übrigen berät der Notar auch darüber, welche verbindlichen Anordnungen durch eine Patientenverfügung getroffen werden können, um eine unsinnige und leidvolle Verlänger-
ung des Sterbevorgangs zu verhindern.