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Durch einen Unfall, eine Operation oder eine Krankheit
kann jeder in die Situation ge-
raten, nicht mehr aus eigener Kraft
handeln zu können. Selbst Ehepartner und Verwandte
sind dann nicht automatisch befugt, wirksame Entscheidungen im
rechtlichen und per-
sönlichen Bereich für den Betroffenen
zu fällen.
Der Notar steht für die Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
zur Verfügung. Er zeigt die
Möglichkeiten auf, wie durch die Auswahl eines Bevollmächtig-
ten
die staatliche Anordnung von Betreuungsmaßnahmen verhindert
werden kann. Besonderes Augenmerk richtet der Notar darauf, die
Vollmacht nicht unter eine Bedingung
zu stellen (z.B. durch die
Formulierung "Für den Fall, daß ich meinen Willen
nicht mehr
äußern kann, bevollmächtige ich ..."),
da der Eintritt dieser Bedingung im Rechtsverkehr
kaum nachgewiesen
werden kann. Für eine praxistaugliche Vollmacht ist deren
unbe-
dingte Erteilung mit sofortiger Wirksamkeit unumgänglich.
Eine auch für Grundstücks-
angelegenheiten verwendbare
Vollmacht muß notariell beurkundet oder beglaubigt sein.
Im übrigen berät der Notar auch darüber, welche
verbindlichen Anordnungen durch eine Patientenverfügung getroffen
werden können, um eine unsinnige und leidvolle Verlänger-
ung
des Sterbevorgangs zu verhindern.
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