Erben & Schenken

Vorsorgende Beratung zur Vermögensnachfolge, Sicherung der Elterngeneration und Begünstigung der Kinder

Der vorsorgenden Beratung und Gestaltung zur Vermögensnachfolge – im Erbfall oder zu Lebzeiten - kommt große Bedeutung zu. Der Notar hat dabei nicht nur die steuerrechtlichen Aspekte im Blick, sondern vor allem zivilrechtliche und familiäre Gesichtspunkte.


Bei der Gestaltung von Erbverträgen und Testamenten kann der Rat des Notars folgenschwere Fehler verhindern. So gilt es zu beachten, dass die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Konsequenzen führt. Hinterläßt z.B. ein verstorbener Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Bei Minderjährigkeit der Kinder bedarf es zudem der Mitwirkung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts. Sind die Ehegatten kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister. Bei privatschriftlichen Verfügungen werden häufig die Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und Vermächtniszuwendung verkannt. Bei sogenannten „Patchwork-Familien“ gilt es zudem zu überlegen, ob eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet werden soll.

Notarielle Testamente und Erbverträge haben den großen Vorteil, dass im Erbfall kein kostenpflichtiger Erbschein mehr benötigt wird.

Unter steuerlichen und sozialrechtlichen Gesichtspunkten kann es vorteilhaft sein, bereits zu Lebzeiten Grundbesitz auf die Kinder zu übertragen. Der Notar berät die Beteiligten insbesondere, wie die Veräußerer gesichert werden können (Wohn-, Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte), ob und wie Ausgleichsleistungen an die anderen Kinder erbracht werden sollen welche Konsequenzen eine Übertragung für Pflichtteilsrechte hat.

Neben der vorbereitenden erb- und vermögensrechtlichen Beratung steht der Notar auch nach Eintritt eines Erbfalles zur Regelung der Nachlaßangelegenheiten zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für die Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, die Durchführung von Erbauseinandersetzungen sowie die Beglaubigung von Erbausschlagungen.

Vorbereitungsbogen: Verfügung von Todes wegen

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Vorbereitungsbogen: Überlassungsvertrag

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Vorbereitungsbogen: Erbausschlagung

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